Nettogehalt Rechner 2026

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Bruttogehalt zu Nettogehalt 2026 (Steuerklasse I, keine Kirchensteuer, gesetzl. KV)
Brutto/MonatLohnsteuerSV-AbzügeNetto/Monat
2.000 €64 €420 €1.516 €
3.000 €257 €627 €2.116 €
4.500 €604 €940 €2.956 €
5.500 €901 €1.148 €3.451 €
7.000 €1.432 €1.419 €4.149 €
10.000 €2.725 €1.710 €5.565 €

Berechnen Sie Ihr Nettogehalt aus dem Jahres- oder Monatsbrutto. Der Rechner berücksichtigt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer (optional), Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für 2026.

Ihre Gehaltsangaben

Gehaltsabrechnung (Monat)

Nettogehalt / Monat

2.485 €

Nettogehalt / Jahr

29.820 €

Bruttogehalt4.500 €
Lohnsteuer (SK 1)- 1.000 €
Solidaritätszuschlag- 55 €
Krankenversicherung (KV)- 405 €
Pflegeversicherung (PV)- 77 €
Rentenversicherung (RV)- 419 €
Arbeitslosenversicherung (AV)- 59 €
Nettogehalt2.485 €

Näherungsrechnung 2026. Individuelle Freibeträge, Arbeitgeberzuschüsse oder besondere Lohnbestandteile sind nicht berücksichtigt. Keine Steuerberatung.

Sozialversicherung in Deutschland 2026

Die Sozialversicherung in Deutschland umfasst vier Zweige, deren Beiträge zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt werden. Als Arbeitnehmer zahlen Sie 2026: Krankenversicherung (KV) ca. 9,0 %, Pflegeversicherung (PV) 1,7 % (ohne Kinder: 2,3 %), Rentenversicherung (RV) 9,3 % und Arbeitslosenversicherung (AV) 1,3 %. Insgesamt liegen die Abzüge bei ca. 21,3 % bis 22 % des Bruttolohns.

Diese Beiträge werden bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) erhoben. 2026 liegt die BBG für KV und PV bei 5.175 €/Monat (62.100 €/Jahr), für RV und AV bei 7.550 €/Monat (90.600 €/Jahr, alte Bundesländer). Auf Einkommensteile oberhalb dieser Grenzen werden keine weiteren SV-Beiträge fällig.

Häufige Fragen: Nettogehalt in Deutschland 2026

2026 zahlen Arbeitnehmer folgende Beiträge (Arbeitnehmeranteil): Krankenversicherung (KV): 7,3 % + Zusatzbeitrag der Krankenkasse (durchschnittlich ca. 1,7 %, also gesamt ca. 9,0 % AN-Anteil). Pflegeversicherung (PV): 1,7 % (ohne Kinder: Zuschlag von 0,6 %, also 2,3 %). Rentenversicherung (RV): 9,3 %. Arbeitslosenversicherung (AV): 1,3 %. Die Beiträge werden auf das Bruttogehalt berechnet, maximal jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG): für KV/PV ca. 5.175 €/Monat, für RV/AV ca. 7.550 €/Monat.

Die Steuerklasse bestimmt den Lohnsteuerabzug: Klasse I gilt für Ledige, Geschiedene, dauerhaft getrennt Lebende und Verwitwete (ab dem 2. Jahr). Klasse II für Alleinerziehende mit Kinderfreibetrag. Klasse III für den Ehepartner mit höherem Einkommen oder Alleinverdiener (führt zu deutlich niedrigerem monatlichem Abzug). Klasse IV für beide Ehepartner bei ähnlichem Einkommen. Klasse V für den zweiten Partner in einer III/V-Kombination (sehr hoher Steuerabzug). Klasse VI für Zweitjobs ohne Berücksichtigung von Freibeträgen (höchste Abzüge). Die Steuerklasse beeinflusst nur die monatliche Vorauszahlung, nicht die endgültige Steuerlast.

Ja, Kirchensteuermitglieder zahlen zusätzlich zur Lohnsteuer eine Kirchensteuer. Diese beträgt in Bayern und Baden-Württemberg 8 % der festgesetzten Lohnsteuer, in allen anderen Bundesländern 9 %. Bei einem Bruttolohn von 4.000 €/Monat (Steuerklasse I) und einer Lohnsteuer von ca. 450 € wäre die Kirchensteuer ca. 40,50 € (Bayern) oder 40,50 € (9 %). Im Jahr summiert sich das auf ca. 486 € bis 540 € weniger Netto.

Das Nettogehalt unterscheidet sich zwischen den Bundesländern hauptsächlich durch den Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung (der je nach Krankenkasse und damit teilweise regional variiert) und den Kirchensteuersatz (Bayern und BW: 8 %, alle anderen: 9 %). Direkte bundeslandspezifische Lohnsteuersätze gibt es in Deutschland nicht; die Lohnsteuer ist bundesweit einheitlich.

Verheiratete Arbeitnehmer können wählen, ob beide die Steuerklasse IV behalten oder eine III/V-Kombination wählen. Bei der Kombination III/V hat der Partner in Klasse III deutlich weniger Lohnsteuerabzug (günstig, wenn er das Haupteinkommen erzielt), während der Partner in Klasse V sehr hohe Abzüge hat. Die Gesamtsteuerlast des Haushalts bleibt gleich; es ändert sich nur die monatliche Vorababzugsverteilung. Bei Auseinandersetzungen empfiehlt sich die Wahl IV/IV mit Faktorverfahren für eine gleichmäßige Verteilung.

Ja, gut verdienende Arbeitnehmer zahlen 2026 noch Solidaritätszuschlag. Er beträgt 5,5 % der festgesetzten Einkommensteuer und greift, wenn die Einkommensteuer eine Freigrenze übersteigt (ca. 18.130 € zvE für Ledige). Für die meisten Durchschnittsverdiener fällt seit 2021 kein Solidaritätszuschlag mehr an. Für ein Bruttogehalt von 6.000 €/Monat in Steuerklasse I beträgt der Soli-Abzug ca. 25-30 € pro Monat.