Mehrwertsteuer Rechner 2026
Last verified · Methodology
| Netto-Betrag | MwSt 19 % | Brutto (19 %) | MwSt 7 % | Brutto (7 %) |
|---|---|---|---|---|
| 50 € | 9,50 € | 59,50 € | 3,50 € | 53,50 € |
| 100 € | 19,00 € | 119,00 € | 7,00 € | 107,00 € |
| 500 € | 95,00 € | 595,00 € | 35,00 € | 535,00 € |
| 1.000 € | 190,00 € | 1.190,00 € | 70,00 € | 1.070,00 € |
| 5.000 € | 950,00 € | 5.950,00 € | 350,00 € | 5.350,00 € |
Geben Sie einen Betrag ein und wählen Sie Steuersatz (19 % oder 7 %) sowie Richtung der Berechnung. Der Rechner ermittelt sofort den MwSt-Betrag sowie den jeweils anderen Wert (Netto oder Brutto).
MwSt-Berechnung
Ergebnis (19 % (Regelsteuersatz))
MwSt-Betrag
19,00 €
Brutto-Betrag
119,00 €
Berechnung nach § 12 UStG. Regelsteuersatz 19 %, ermäßigter Satz 7 %. Formel Netto-zu-Brutto: Brutto = Netto × 1,19. Formel Brutto-zu-Netto: Netto = Brutto / 1,19.
Mehrwertsteuer in Deutschland: Grundlagen
Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist eine Verbrauchsteuer, die auf den Umsatz von Lieferungen und Leistungen erhoben wird. In Deutschland gilt ein Regelsteuersatz von 19 % und ein ermäßigter Satz von 7 % für bestimmte Güter und Dienstleistungen (z. B. Lebensmittel, Bücher, Zeitungen, ÖPNV). Die Steuer wird von den Unternehmen eingenommen und an das Finanzamt abgeführt; wirtschaftlich trägt sie der Endverbraucher.
Unternehmen können die ihnen berechnete Umsatzsteuer (Vorsteuer) von ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen. Dadurch wird die Mehrwertsteuer nur auf den im jeweiligen Glied der Wertschöpfungskette geschaffenen Mehrwert erhoben. Für Unternehmen ist die Mehrwertsteuer daher grundsätzlich ein durchlaufender Posten.
In Deutschland gibt es zwei Steuersätze: den Regelsteuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG) und den ermäßigten Satz von 7 % (§ 12 Abs. 2 UStG). Der ermäßigte Satz gilt für Lebensmittel, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, öffentlichen Personennahverkehr, kulturelle Einrichtungen (Theater, Museen), bestimmte medizinische Produkte und mehr. Der Regelsteuersatz gilt für alle anderen Lieferungen und Leistungen. Seit 2024 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wieder der Regelsteuersatz von 19 %.
Bei B2C-Geschäften (Unternehmer an Verbraucher) ist der ausgewiesene Preis stets der Bruttopreis inklusive Umsatzsteuer (Preisangabenverordnung). Die Umsatzsteuer ist für den Endverbraucher eine endgültige Belastung. Bei B2B-Geschäften (Unternehmer an Unternehmer) kann der empfangende Unternehmer die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer (§ 15 UStG) von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen, sofern er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dadurch ist die MwSt im B2B-Bereich wirtschaftlich neutral.
Beim Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger. Dieses Verfahren gilt insbesondere bei: grenzüberschreitenden Dienstleistungen zwischen EU-Mitgliedstaaten, bestimmten Bauleistungen (wenn der Empfänger selbst Bauunternehmer ist), Lieferungen von Schrott und Altmetall sowie Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen ab 5.000 € netto. Der Leistungsempfänger weist die Steuer in seiner Umsatzsteuererklärung aus und kann sie gleichzeitig als Vorsteuer abziehen.
Vorsteuerabzugsberechtigt sind Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen. Sie können die ihnen in Eingangsrechnungen berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen (§ 15 UStG). Nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind Endverbraucher (Privatpersonen), Kleinunternehmer (die keine Umsatzsteuer ausweisen) sowie Unternehmer für Eingangsleistungen, die für steuerfreie Ausgangsumsätze verwendet werden.
Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) befreit Unternehmer von der Pflicht zur Ausweisung und Abführung von Umsatzsteuer, wenn ihr Umsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 100.000 € betragen wird (Grenzen ab 2025 nach EU-Harmonisierung). Kleinunternehmer stellen Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus. Im Gegenzug sind sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Für Gründer kann die Regelung vorteilhaft sein; bei hohen Investitionsausgaben kann der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung sinnvoll sein.
Um die im Bruttobetrag enthaltene Mehrwertsteuer zu ermitteln, teilt man den Bruttobetrag durch 1,19 (bei 19 %) bzw. 1,07 (bei 7 %) und subtrahiert das Ergebnis vom Bruttobetrag. Formel: MwSt = Brutto - (Brutto / 1,19) = Brutto × 19 / 119 (bei 19 %). Beispiel: Brutto 238 € bei 19 % MwSt: Netto = 238 / 1,19 = 200 €. Enthaltene MwSt = 238 - 200 = 38 €.