Einkommensteuer Rechner 2026

Last verified · Methodology

Einkommensteuer 2026 nach zu versteuerndem Einkommen (Einzelveranlagung)
Zu versteuerndes EinkommenEinkommensteuerEffektiver Steuersatz
20.000 €1.668 €8,3 %
30.000 €4.934 €16,4 %
45.000 €9.370 €20,8 %
60.000 €10.808 €18,0 %
80.000 €22.978 €28,7 %
120.000 €40.178 €33,5 %
200.000 €75.378 €37,7 %

Geben Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen (zvE) ein. Das zvE ist das Bruttoeinkommen abzüglich aller abzugsfähigen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Die Berechnung erfolgt nach dem Grundtarif (§ 32a EStG) für 2026.

Steuerberechnung 2026

Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen.

0 €300.000 €

Steuerberechnung 2026 (Grundtarif)

Einkommensteuer

10.972 €

nach § 32a EStG

Solidaritätszuschlag

603 €

5,5 % der ESt (ggf. Freigrenze)

Gesamtsteuer (ESt + SolZ)

11.575 €

ohne Kirchensteuer

Effektiver Steuersatz

23,1 %

Grenzsteuersatz: 36,0 %

Nettoeinkommen (ESt + SolZ)

38.425 €

Verbleibendes Einkommen nach Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag. Sozialversicherung nicht enthalten.

Berechnung nach § 32a EStG, Veranlagungszeitraum 2026. Grundtarif (Einzelveranlagung). Kirchensteuer, Gewerbesteuer und andere Steuerarten sind nicht eingerechnet.

Der deutsche Einkommensteuertarif 2026

Deutschland besteuert Einkommen nach einem progressiven Tarif. Das bedeutet: Je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz auf jeden zusätzlich verdienten Euro (Grenzsteuersatz). Der tatsächliche effektive Steuersatz liegt stets unter dem Grenzsteuersatz, da die unteren Einkommensschichten stärker entlastet werden.

Der Grundfreibetrag von 11.604 € (2026) bleibt vollständig steuerfrei. Die erste Progressionszone reicht bis 17.005 €, die zweite bis 66.760 €, wo der Spitzensteuersatz von 42 % beginnt. Ab 277.825 € zvE gilt die Reichensteuer von 45 %. Zusätzlich fällt für höhere Einkommen noch der Solidaritätszuschlag (5,5 % der Einkommensteuer, bei niederen Einkommen durch eine Freigrenze abgedeckt) sowie ggf. Kirchensteuer (8 % oder 9 %) an.

Häufige Fragen: Einkommensteuer Deutschland 2026

Der Grundfreibetrag beträgt 2026 für Ledige 11.604 € (§ 32a Abs. 1 EStG). Auf Einkommen bis zu dieser Grenze fällt keine Einkommensteuer an. Für zusammenveranlagte Ehepaare gilt der doppelte Betrag von 23.208 €. Der Grundfreibetrag wird jährlich an das Existenzminimum angepasst. Er findet automatisch Anwendung und muss nicht gesondert beantragt werden.

Die Einkommensteuer wird nach dem Progressionstarif des § 32a EStG berechnet. Es gibt vier Zonen: Bis 11.604 € (Grundfreibetrag): 0 %. Von 11.604 € bis 17.005 €: linear steigende Zone von 14 % auf 24 % (Formel: (979,18y + 1400)y). Von 17.005 € bis 66.760 €: weiter steigende Zone von 24 % auf 42 % (Formel: (192,59z + 2397)z + 966,53). Ab 66.760 €: Spitzensteuersatz 42 % (0,42x - 10.602,13). Ab 277.825 €: Reichensteuer 45 % (0,45x - 18.936,88). Nur der Einkommensteil oberhalb jeder Grenze wird mit dem höheren Satz belastet.

Seit 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 % der Steuerpflichtigen abgeschafft. Er fällt nur noch an, wenn die Einkommensteuer eine bestimmte Freigrenze übersteigt. 2026 liegt diese Freigrenze für die Einkommensteuer bei ca. 18.130 € zvE für Ledige. Oberhalb dieser Grenze wird der Soli schrittweise eingeführt (Milderungszone) und beträgt maximal 5,5 % der festgesetzten Einkommensteuer.

Die Kirchensteuer wird von Mitgliedern der evangelischen und der römisch-katholischen Kirche erhoben. Sie beträgt in Bayern und Baden-Württemberg 8 % der festgesetzten Einkommensteuer, in allen anderen Bundesländern 9 %. Sie ist ebenfalls eine Abzugssteuer, die vom Arbeitgeber einbehalten und direkt an die zuständige Kirchensteuerbehörde abgeführt wird. Wer aus der Kirche austritt, zahlt ab dem Folgemonat keine Kirchensteuer mehr.

Das Ehegattensplitting (Zusammenveranlagung) ist vorteilhaft, wenn die Einkommen beider Ehepartner unterschiedlich hoch sind. Das gemeinsame zvE wird halbiert, die Einkommensteuer nach Grundtarif berechnet und verdoppelt. Je größer die Einkommensunterschiede, desto größer der Splittingvorteil. Liegt das Gehalt eines Partners bei 0 €, kann der Splittingvorteil bei einem sehr gut verdienenden Alleinverdiener mehrere tausend Euro jährlich betragen. Bei nahezu gleichen Einkommen ist der Effekt gering.

Deutschland hat sechs Steuerklassen für die Lohnsteuer: Klasse I (ledig, geschieden, verwitwet); Klasse II (Alleinerziehende mit Anspruch auf Entlastungsbetrag); Klasse III (verheiratet, Ehepartner mit höherem Einkommen oder Alleinverdiener, Einzel-Splittingtarif); Klasse IV (verheiratet, beide ähnliche Einkommen); Klasse V (zweiter Partner in einer III/V-Kombination); Klasse VI (Zweitjob). Die Steuerklasse beeinflusst nur die monatliche Vorauszahlung (Lohnsteuer), nicht die endgültige Steuerschuld bei der Veranlagung.